Nach der juristischen Schlappe gegen einen relativ unbekannten südbadischen Lokalpolitiker und der Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht ihn zu der Podiumsdiskussion zuzulassen, blies die Landeszentrale dieselbe einfach ab. Weil dies weder politisch, juristisch noch medial irgendwie souverän aussah, versuchte man gestern durch die juristische Hintertür Schadensbegrenzung zu betreiben:
Wenn die Diskussion gar nicht stattfindet, müsse da nicht der Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert werden? So ungefähr sah der Geistesblitz aus, mit dem man sich vermutlich erhoffte, wenigstens kostenmäßig etwas für sich herauszuholen.
Die Kanzlei Mandic reagierte prompt und gab in dem neuen Verfahren ein sofortiges Anerkenntnis ab und beantragte zugleich der Landeszentrale auch in diesem Verfahren die Kosten aufzuerlegen. Näger bekam wieder Recht. Das Gericht sprach der Landeszentrale das Rechtsschutzbedürfnis ab!
„Der Antragssteller macht gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 06.07.2021 (Az. 10K 3517/21) geltend, dass durch die Absage der streitgegenständlichen Podiumsdiskussion eine Änderung der Umstände dergestalt eingetreten
ist, dass dem Antragsgegner in diesem Verfahren nunmehr kein Anordnungsgrund und auch kein Anordnungsanspruch hinsichtlich der mit Beschluss vom 06.07.21 erlassenen einstweiligen Anordnung mehr zustehe. … Vorliegend hat der Antragssteller ein Rechtsschutzbedürfnis für das Abänderungsverfahren weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Er kann nach der Absage der Veranstaltung aus einer Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 06.07.2021 (Az, 10 K 3517/21) keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil ableiten. Denn durch die Absage der Veranstaltung ist der Anknüpfungspunkt für den Erlass der einstweiligen Anordnung im Beschluss vom 06.07.2021 weggefallen, weshalb der Antragsgegner daraus keine Rechte oder gar einen Anspruch gegenüber dem Antragssteller herleiten kann. Aus dem Tenor dieser Entscheidung ergibt sich lediglich, dass er zu dieser Podiumsdiskussion als Diskussionsteilnehmer zuzulassen ist. Der Antragsgegner hat — wie der Antragssteller selbst vorträgt — auch keinerlei Grund dafür geboten, dass er auf der Durchsetzung des Beschlusses vom 07.07.2021 beharren würde. Vielmehr hat der Antragssteller in der Antragsbegründung vom 07.07.2021
selbst dargelegt, dass der Antragsgegner keinen Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung behauptet hat.“
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